(4)Absatz 4,Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem BeamtenDie Vergütung nach Absatz eins, gebührt dem Beamten
bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979 oderbei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, 50 b, oder 50e BDG 1979 oder
bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder
bei Teilzeitbeschäftigung nach dem VKG
in dem Ausmaß, das der Wochendienstzeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend vom Abs. 3 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z 1, 2 oder 3 gilt.in dem Ausmaß, das der Wochendienstzeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend vom Absatz 3, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Ziffer eins, 2, oder 3 gilt.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)