Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 40b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40b

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

Paragraph 40 b,
  1. Absatz eins,Den Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie
    1. Ziffer eins
      zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2012,, berechtigt sind und
    2. Ziffer 2
      diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
  2. Absatz 2,Diese Vergütung beträgt
    1. Ziffer eins
      im luftfahrttechnischen Assistenzdienst
      1. Litera a
        ohne einschlägige Berufsausbildung 12,3 €,
      2. Litera b
        mit einschlägiger Berufsausbildung in praktischer und theoretischer Ausbildung zum Wart 23,5 €
    2. Ziffer 2
      als Wart mit Grundbefähigung 199,3 €,
    3. Ziffer 3
      als Wart römisch eins. Klasse mit Grundbefähigung 338,2 €,
    4. Ziffer 4
      als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 467,1 €,
    5. Ziffer 5
      im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 2) 437,8 €, und
    6. Ziffer 6
      im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 1) 368,5 €.
  3. Absatz 3,Auf die Vergütung nach Absatz eins, ist Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 5, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Anfall, Änderung und Einustellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der Paragraphen 12 c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.
  5. Absatz 5,Die Vergütung gebührt dem Beamten
    1. Ziffer eins
      bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, 50 b, 50 e, oder 50f BDG 1979 oder
    2. Ziffer 2
      bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG

    Sub-Litera, i, n dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend vom Absatz 4, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Ziffer eins, oder 2 gilt.

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40230228

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P40b/NOR40230228

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