Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 40b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40b

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

Paragraph 40 b, (1) Den Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie

  1. Ziffer eins
    zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 395, berechtigt sind und
  2. Ziffer 2
    diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
  1. Absatz 2,Diese Vergütung beträgt
    1. Ziffer eins
      im luftfahrttechnischen Assistenzdienst
      1. Litera a
        ohne einschlägige Berufsausbildung 8,9 €,
      2. Litera b
        mit einschlägiger Berufsausbildung in praktischer und theoretischer Ausbildung zum Wart 17,6 €,
    2. Ziffer 2
      als Wart mit Grundbefähigung 149,4 €,
    3. Ziffer 3
      als Wart römisch eins. Klasse mit Grundbefähigung 254,7 €,
    4. Ziffer 4
      als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 351,4 €,
    5. Ziffer 5
      im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 2) 329,4 €, und
    6. Ziffer 6
      im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 1) 276,8 €.
  2. Absatz 3,Der Anspruch auf die Vergütung nach Absatz eins, wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt. Der Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
  3. Absatz 4,Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der Paragraphen 12 c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.
  4. Absatz 5,Die Vergütung gebührt dem Beamten
    1. Ziffer eins
      bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 oder
    2. Ziffer 2
      bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG
    in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend vom Absatz 4, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Ziffer eins, oder 2 gilt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 395/1968, Prüfmeister

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40080181

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P40b/NOR40080181

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