Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1992

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Exekutivdienstzulage

Paragraph 38, (1) Dem Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und bei den Sicherheitsdirektionen gebührt,

  1. Ziffer eins
    solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen Dienst verwendet wird oder mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist,
  2. Ziffer 2
    wenn er infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann, eine Exekutivdienstzulage von 951 S. Die Exekutivdienstzulage gebührt auch den Beamten des Höheren Dienstes an Justizanstalten.
  1. Absatz 2,Von der Exekutivdienstzulage und dem der Exekutivdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12106248

Alte Dokumentnummer

N6199218364J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P38/NOR12106248

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