Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1992

Text

Exekutivdienstzulage

Paragraph 38, (1) Dem Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und bei den Sicherheitsdirektionen gebührt,

  1. Ziffer eins
    solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen Dienst verwendet wird oder mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist,
  2. Ziffer 2
    wenn er infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann, eine Exekutivdienstzulage von 951 S. Die Exekutivdienstzulage gebührt auch den Beamten des Höheren Dienstes an Justizanstalten.
  1. Absatz 2,Von der Exekutivdienstzulage und dem der Exekutivdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.