Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1992,
Text
Exekutivdienstzulage
§ 38. (1) Dem Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und bei den Sicherheitsdirektionen gebührt,Paragraph 38, (1) Dem Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und bei den Sicherheitsdirektionen gebührt,
solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen Dienst verwendet wird oder mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist,
wenn er infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann, eine Exekutivdienstzulage von 951 S. Die Exekutivdienstzulage gebührt auch den Beamten des Höheren Dienstes an Justizanstalten.
(2)Absatz 2,Von der Exekutivdienstzulage und dem der Exekutivdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.