Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

12.02.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Vorschuß und Geldaushilfe

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Dem Beamten kann auf Antrag ein Vorschuss bis zur Höhe von höchstens 7 300 € gewährt werden, wenn er
    1. Ziffer eins
      unverschuldet in Notlage geraten ist oder
    2. Ziffer 2
      sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
    Die Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
  2. Absatz 2,Der Vorschuss ist durch Abzug von den gebührenden Bezügen längstens binnen 120 Monaten hereinzubringen. Scheidet der Beamte vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienststand aus, so sind zur Rückzahlung die ihm zustehenden Geldleistungen heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
  4. Absatz 4,Dem Beamten, gegen den Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, ist für die ihm nachweislich zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf seinen Antrag eine Geldaushilfe bis zur Höhe des dreifachen Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, zu gewähren, wenn
    1. Ziffer eins
      nach Mitteilung des Staatsanwaltes die Anzeige zurückgelegt oder
    2. Ziffer 2
      das Strafverfahren eingestellt oder
    3. Ziffer 3
      der Beamte freigesprochen
    worden ist.

Schlagworte

Bezugsvorschuß

Im RIS seit

12.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40168429

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P23/NOR40168429

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