Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.04.2000

Außerkrafttretensdatum

30.04.2002

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Vorschuß und Geldaushilfe

Paragraph 23, (1) Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auf Antrag ein Vorschuß bis zur Höhe des dreifachen Monatsbezuges gewährt werden. Ist das Dienstverhältnis noch provisorisch, so ist die Höhe des Vorschusses mit dem Betrag begrenzt, der dem Beamten im Falle des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis als Abfertigung gebühren würde (Paragraph 27, Absatz eins,). Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

  1. Absatz 2,Der Vorschuß ist durch Abzug von den gebührenden Bezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten billige Rücksicht zu nehmen. Der Beamte kann den Vorschuß auch vorzeitig zurückzahlen. Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem ausscheidenden Beamten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
  2. Absatz 3,Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, können auch ein höherer Vorschuß und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden. Zur Gewährung eines Vorschusses, der die Höhe des dreifachen Monatsbezuges übersteigt oder der binnen einem Zeitraum von mehr als vier Jahren zurückgezahlt werden soll, ist die Zustimmung des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport erforderlich.
  3. Absatz 4,Ist der Beamte unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

Schlagworte

Bezugsvorschuß

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40010679

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P23/NOR40010679

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