Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 16a

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16a

Inkrafttretensdatum

01.04.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan

Paragraph 16 a,
  1. Absatz eins,Beamten, für die ein Dienstplan gemäß Paragraph 48, Absatz 6, des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 gilt, gebührt für die über die im Paragraph 48, Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit, eine monatliche Pauschalvergütung. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt oder eine Zulage als abgegolten gelten.
  2. Absatz 2,Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Beamte gleicher Verwendungsgruppen ist zulässig.
  3. Absatz 3,Die Festsetzung der Pauschalvergütung bedarf der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.
  4. Absatz 4,Auf die Pauschalvergütung ist Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3 bis 6 anzuwenden.
  5. Absatz 5,Erfüllt ein Beamter im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung innerhalb desselben Monats die Voraussetzung für die Pauschalvergütung einer bestimmten Höhe nicht für den gesamten Kalendermonat, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Pauschalvergütung. In diesem Fall gilt Paragraph 15, Absatz 6, zweiter Satz nicht.

Im RIS seit

07.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40274319

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P16a/NOR40274319

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