Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 16a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16a

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan

Paragraph 16 a, (1) Beamten, für die ein Dienstplan gemäß Paragraph 48, Absatz 6, des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 gilt, gebührt für die über die im Paragraph 48, Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit, eine monatliche Pauschalvergütung.

  1. Absatz 2,Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Beamte gleicher Verwendungsgruppen ist zulässig.
  2. Absatz 3,Die Festsetzung der Pauschalvergütung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
  3. Absatz 4,Auf die Pauschalvergütung ist Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3 bis 6 anzuwenden.
  4. Absatz 5,Erfüllt ein Beamter im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung innerhalb desselben Monats die Voraussetzung für die Pauschalvergütung einer bestimmten Höhe nicht für den gesamten Kalendermonat, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Pauschalvergütung. In diesem Fall gilt Paragraph 15, Absatz 6, zweiter Satz nicht.

Anmerkung

ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 288/1988;
V: BGBl. Nr. 23/1975, 46/1975;

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12114553

Alte Dokumentnummer

N6199811812O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P16a/NOR12114553

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