Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

31.07.2016

Außerkrafttretensdatum

07.01.2018

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Nebengebühren

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Nebengebühren sind
    1. Ziffer eins
      die Überstundenvergütung (Paragraph 16,),
    2. Ziffer 2
      die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (Paragraph 16 a,),
    3. Ziffer 3
      die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (Paragraph 17,),
    4. Ziffer 4
      die Journaldienstzulage (Paragraph 17 a,),
    5. Ziffer 5
      die Bereitschaftsentschädigung (Paragraph 17 b,),
    6. Ziffer 6
      die Mehrleistungszulage (Paragraph 18,),
    7. Ziffer 7
      die Belohnung (Paragraph 19,),
    8. Ziffer 8
      die Erschwerniszulage (Paragraph 19 a,),
    9. Ziffer 9
      die Gefahrenzulage (Paragraph 19 b,),
    10. Ziffer 10
      die Aufwandsentschädigung (Paragraph 20,),
    11. Ziffer 11
      die Fehlgeldentschädigung (Paragraph 20 a,),
    Anmerkung, Ziffer 12 und 13 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,)
    1. Ziffer 14
      die Vergütung nach Paragraph 23, des Volksgruppengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976, (Paragraph 20 d,).
    Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
  2. Absatz 2,Die unter Absatz eins, Ziffer eins, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Absatz eins, Ziffer 3, angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung des Bundeskanzlers. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
  3. Absatz 2 a,Bei der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bedarf die Pauschalierung abweichend vom Absatz 2, nicht der Zustimmung des Bundeskanzlers, wenn
    1. Ziffer eins
      der Beamte am Ende des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter des Bundes das betreffende Pauschale bereits gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, bezogen hat und
    2. Ziffer 2
      die Anspruchsvoraussetzungen für die Nebengebühr sowie Art und Ausmaß der Dienstleistungen nach wie vor unverändert gegeben sind.
  4. Absatz 3,Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Absatz 5, angemessen zu sein und ist
    1. Ziffer eins
      bei Einzelpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Funktionszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Truppendienstzulage, Wachdienstzulage und Teuerungszulage,
    2. Ziffer 2
      bei Gruppenpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4,,
    3. Ziffer 3
      bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, und
    4. Ziffer 4
      bei den übrigen Nebengebühren in einem Eurobetrag
    festzusetzen.
  5. Absatz 4,Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im voraus auszuzahlen.
  6. Absatz 5,Ist die Beamtin oder der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume
    1. Ziffer eins
      eines Urlaubs, während dessen die Beamtin oder der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder
    2. Ziffer 2
      einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls oder
    3. Ziffer 3
      einer Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung
    einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Ziffer eins, 2, oder 3 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.
  7. Absatz 5 a,Eine Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion gemäß Absatz 5, Ziffer 3, wird durch ein außergewöhnliches Ereignis ausgelöst, dem die Beamtin oder der Beamte im Zuge der Dienstausübung ausgesetzt war und das nicht typischerweise mit der Dienstausübung verbunden ist. Paragraph 52, BDG 1979 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Anordnung der Dienstbehörde, sich einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Gesundheitszustandes zu unterziehen, innerhalb von drei Arbeitstagen nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens einer Woche zu erfolgen hat.
  8. Absatz 6,Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.
  9. Absatz 7,Tritt ein Beamter mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar
    1. Ziffer eins
      nach Ablauf eines Karenzurlaubes oder einer Karenz oder
    2. Ziffer 2
      im Anschluss an einen Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst
    erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus Paragraph 12 c, Absatz eins, ergibt.
  10. Absatz 8,Der Bundeskanzler hat, soweit ihm eine Mitwirkung bei der Zuerkennung oder Bemessung von Nebengebühren zukommt, dafür zu sorgen, daß eine gleichmäßige Behandlung der Bundesbeamten im Bereich sämtlicher Bundesdienststellen gewährleistet ist.

Anmerkung

ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 288/1988;

Schlagworte

Abwesenheit vom Dienst, Ruhen, Einzelpauschale, Gruppenpauschale, Fortzahlung, Präsenzdienst, Sonntagsvergütung, Ausbildungsdienst

Im RIS seit

05.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40185641

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P15/NOR40185641

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