Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
15.02.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.1997
Abkürzung
GehG
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Nebengebühren
§ 15. (1) Nebengebühren sindParagraph 15, (1) Nebengebühren sind
die Überstundenvergütung (§ 16),die Überstundenvergütung (Paragraph 16,),
die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 16a),die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (Paragraph 16 a,),
die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 17),die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (Paragraph 17,),
die Journaldienstzulage (§ 17a),die Journaldienstzulage (Paragraph 17 a,),
die Bereitschaftsentschädigung (§ 17b),die Bereitschaftsentschädigung (Paragraph 17 b,),
die Mehrleistungszulage (§ 18),die Mehrleistungszulage (Paragraph 18,),
die Belohnung (§ 19),die Belohnung (Paragraph 19,),
die Erschwerniszulage (§ 19a),die Erschwerniszulage (Paragraph 19 a,),
die Gefahrenzulage (§ 19b),die Gefahrenzulage (Paragraph 19 b,),
die Aufwandsentschädigung (§ 20),die Aufwandsentschädigung (Paragraph 20,),
die Fehlgeldentschädigung (§ 20a),die Fehlgeldentschädigung (Paragraph 20 a,),
der Fahrtkostenzuschuß (§ 20b),der Fahrtkostenzuschuß (Paragraph 20 b,),
die Jubiläumszuwendung (§ 20c),die Jubiläumszuwendung (Paragraph 20 c,),
die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976 (§ 20d).die Vergütung nach Paragraph 23, des Volksgruppengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976, (Paragraph 20 d,).
Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(2)Absatz 2Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, daß die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.Die unter Absatz eins, Ziffer eins,, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Absatz eins, Ziffer 3, angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, daß die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(2a)Absatz 2 aBei der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bedarf die Pauschalierung abweichend vom Abs. 2 nicht der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen, wennBei der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bedarf die Pauschalierung abweichend vom Absatz 2, nicht der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen, wenn
der Beamte am Ende des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter des Bundes das betreffende Pauschale bereits gemäß § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 bezogen hat undder Beamte am Ende des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter des Bundes das betreffende Pauschale bereits gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, bezogen hat und
die Anspruchsvoraussetzungen für die Nebengebühr sowie Art und Ausmaß der Dienstleistungen nach wie vor unverändert gegeben sind.
(3)Absatz 3Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und istDas Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Absatz 5, angemessen zu sein und ist
bei Pauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Funktionszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Truppendienstzulage, Truppenverwendungszulage, Wachdienstzulage und Teuerungszulage,
bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung undbei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und
bei den übrigen Nebengebühren in einem Schillingbetrag
festzusetzen.
(4)Absatz 4Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im voraus auszuzahlen.
(5)Absatz 5Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt.
(6)Absatz 6Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.
(7)Absatz 7Tritt ein Beamter mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar
nach Ablauf eines Karenzurlaubes oder
im Anschluß an einen Präsenz- oder Zivildienst erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 13 Abs. 4 ergibt.im Anschluß an einen Präsenz- oder Zivildienst erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, so gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus Paragraph 13, Absatz 4, ergibt.
(8)Absatz 8Der Bundesminister für Finanzen hat, soweit ihm eine Mitwirkung bei der Zuerkennung oder Bemessung von Nebengebühren zukommt, dafür zu sorgen, daß eine gleichmäßige Behandlung der Bundesbeamten im Bereich sämtlicher Bundesdienststellen gewährleistet ist.
Anmerkung
ÜR: Art. XII,
BGBl. Nr. 288/1988;
V:
BGBl. Nr. 209/1973, 210/1973, 211/1973, 227/1973, 373/1973,
551/1973, 604/1973, 316/1974, 23/1975, 24/1975, 25/1975,
46/1975, 101/1975, 123/1975, 176/1975, 188/1975,
243/1975, 49/1976, 369/1976, 7/1977, 430/1977, 597/1977,
478/1978, 240/1979, 241/1979, 414/1986, 415/1986,
416/1986, 608/1986, 306/1987, 604/1988, 580/1991;
Schlagworte
Abwesenheit vom Dienst, Ruhen, Einzelpauschale, Gruppenpauschale,
Fortzahlung, Präsenzdienst
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR12113884
Alte Dokumentnummer
N6199762879J