Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 13e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13e

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

27.12.2019

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)

Paragraph 13 e,
  1. Absatz eins,Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.
  2. Absatz 2,Die Beamtin oder der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie oder er den Verbrauch durch
    1. Ziffer eins
      ein Verhalten, welches die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, 3, oder 4 BDG 1979 genannten Gründe zur Folge hatte,
    2. Ziffer 2
      ein Verhalten, welches eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, 3 a, oder 4 BDG 1979 zur Folge hatte, oder
    3. Ziffer 3
      Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters durch Antrag oder Erklärung
    unmöglich gemacht hat. Das Unterbleiben des Verbrauchs ist von der Beamtin oder dem Beamten jedoch insoweit nicht zu vertreten, als ein Verbrauch wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen war.
  3. Absatz 3,Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. Für Richterinnen und Richter ist die Wochendienstzeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.
  4. Absatz 4,Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979.
  5. Absatz 5,Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr wird anhand der Bezüge und Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
    1. Ziffer eins
      der volle Monatsbezug,
    2. Ziffer 2
      die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Ziffer eins,),
    3. Ziffer 3
      ein allfälliger Kinderzuschuss und
    4. Ziffer 4
      die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten.
  6. Absatz 6,Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß Paragraph 48, Absatz 2, BDG 1979 zu ermitteln.
  7. Absatz 7,Für Lehrpersonen gelten die Absatz 3 bis 6 mit folgenden Maßgaben:
    1. Ziffer eins
      An die Stelle des Kalenderjahres tritt das Schuljahr.
    2. Ziffer 2
      Bei der Berechnung des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes tritt das durchschnittliche Ausmaß der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr an die Stelle des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes in einem Kalenderjahr. Die volle Lehrverpflichtung entspricht einer Wochendienstzeit von 40 Stunden, die herabgesetzte dem entsprechenden Teil davon.
    3. Ziffer 3
      Vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß sind diejenigen Wochentage der Hauptferien und diejenigen schulfreien Tage gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des Schulzeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, abzuziehen, die auf einen Werktag fallen. Nicht abzuziehen sind diese Tage, wenn
      1. Litera a
        an ihnen Dienst an der Schule oder Aus- und Fortbildungsdienst zu leisten war oder
      2. Litera b
        die Lehrperson durch Krankheit, Unfall oder Behinderung an der Ausübung ihres Dienstes verhindert war.
    Samstage sind nur dann abzuziehen, wenn in der Schule oder den Schulen, an der oder an denen die betreffende Lehrperson überwiegend tätig war, Samstagunterricht vorgesehen war.
  8. Absatz 8,Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem 1. Jänner 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 13 b, einzurechnen.
  9. Absatz 9,Eine vor der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Absatz 5, Ziffer 2, bis 4 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.
  10. Absatz 10,Auf Antrag einer Beamtin oder eines Beamten ist ihre oder seine Urlaubsersatzleistung neuerlich zu bemessen, wenn
    1. Ziffer eins
      über die Urlaubsersatzleistung vor 1. Jänner 2017 rechtskräftig entschieden wurde,
    2. Ziffer 2
      aus einem der in Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 genannten Gründe keine Urlaubsersatzleistung zuerkannt wurde, und
    3. Ziffer 3
      die Beamtin oder der Beamte in den zwölf Wochen vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst zur Gänze oder teilweise durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung des Dienstes verhindert war.

Im RIS seit

05.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40189485

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P13e/NOR40189485

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