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Gehaltsgesetz 1956 § 13e
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 01.08.2004
§ 13c am 01.08.2004
§ 14 am 01.08.2004
Alle Fassungen
§ 13e heute
§ 13e gültig ab 29.07.2022
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
§ 13e gültig von 24.12.2020 bis 28.07.2022
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
§ 13e gültig von 28.12.2019 bis 23.12.2020
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
§ 13e gültig von 01.01.2017 bis 27.12.2019
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
§ 13e gültig von 31.07.2016 bis 31.12.2016
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
§ 13e gültig von 02.08.2004 bis 30.07.2016
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
§ 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
§ 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
§ 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 164/2015
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13e
Inkrafttretensdatum
02.08.2004
Außerkrafttretensdatum
01.08.2004
Abkürzung
GehG
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)
§ 13e.
Paragraph 13 e,
(1)
Absatz eins,
Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.
(2)
Absatz 2,
Die Beamtin oder der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie oder er aus dem Dienst ausgeschieden ist durch
1.
Ziffer eins
Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 10 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 BDG 1979 genannten Gründe,
Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, 3, oder 4 BDG 1979 genannten Gründe,
2.
Ziffer 2
Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 1 Z 1, 3, 3a oder 4 BDG 1979,
Auflösung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 3 a, oder 4 BDG 1979,
3.
Ziffer 3
Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters, sofern diese nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt ist.
(3)
Absatz 3,
Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. Für Richterinnen und Richter ist die Wochendienstzeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.
(4)
Absatz 4,
Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979.
Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979.
(5)
Absatz 5,
Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (§ 3 Abs. 2) der Beamtin oder des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.
Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (Paragraph 3, Absatz 2,) der Beamtin oder des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.
(6)
Absatz 6,
Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 zu ermitteln.
Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß Paragraph 48, Absatz 2, BDG 1979 zu ermitteln.
(7)
Absatz 7,
Für Lehrpersonen gelten die Abs. 3 bis 6 mit folgenden Maßgaben:
Für Lehrpersonen gelten die Absatz 3 bis 6 mit folgenden Maßgaben:
1.
Ziffer eins
An die Stelle des Kalenderjahres tritt das Schuljahr.
2.
Ziffer 2
Bei der Berechnung des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes tritt das durchschnittliche Ausmaß der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr an die Stelle des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes in einem Kalenderjahr. Die volle Lehrverpflichtung entspricht einer Wochendienstzeit von 40 Stunden, die herabgesetzte dem entsprechenden Teil davon.
3.
Ziffer 3
Vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß sind diejenigen Wochentage der Hauptferien und diejenigen schulfreien Tage gemäß § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes,
BGBl. Nr. 77/1985
, abzuziehen, die auf einen Werktag fallen. Nicht abzuziehen sind diese Tage, wenn
Vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß sind diejenigen Wochentage der Hauptferien und diejenigen schulfreien Tage gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des Schulzeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, abzuziehen, die auf einen Werktag fallen. Nicht abzuziehen sind diese Tage, wenn
a)
Litera a
an ihnen Dienst an der Schule oder Aus- und Fortbildungsdienst zu leisten war oder
b)
Litera b
die Lehrperson durch Krankheit, Unfall oder Behinderung an der Ausübung ihres Dienstes verhindert war.
Samstage sind nur dann abzuziehen, wenn in der Schule oder den Schulen, an der oder an denen die betreffende Lehrperson überwiegend tätig war, Samstagunterricht vorgesehen war.
(8)
Absatz 8,
Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem 1. Jänner 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 210/2013
nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 13b einzurechnen.
Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem 1. Jänner 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 13 b, einzurechnen.
Im RIS seit
26.01.2016
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2016
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40178931
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P13e/NOR40178931
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