(4)Absatz 4,Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß § 17 Abs. 3 oder 4 letzter Satz, § 19 oder § 78b BDG 1979 außer Dienst oder gemäß § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 gänzlich dienstfrei gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung oder Dienstfreistellung. Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Karenzurlaubes die Außerdienststellung oder Dienstfreistellung und an die Stelle des Monatsbezuges die Dienstbezüge im Sinne des § 12d Abs. 4 (einschließlich der Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen) treten.Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß Paragraph 17, Absatz 3, oder 4 letzter Satz, Paragraph 19, oder Paragraph 78 b, BDG 1979 außer Dienst oder gemäß Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 gänzlich dienstfrei gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung oder Dienstfreistellung. Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Karenzurlaubes die Außerdienststellung oder Dienstfreistellung und an die Stelle des Monatsbezuges die Dienstbezüge im Sinne des Paragraph 12 d, Absatz 4, (einschließlich der Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen) treten.