Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 12c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12c

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Entfall der Bezüge

Paragraph 12 c,
  1. Absatz eins,Die Bezüge entfallen
    1. Ziffer eins
      für die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer Karenz;
    2. Ziffer 2
      wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes der verhältnismäßige Teil des Monatsbezuges abzuziehen. Umfaßt ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.
  3. Absatz 3,Ist jedoch im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, der Beamte nach Beendigung des Karenzurlaubs am Dienstantritt wegen Krankheit, Unfall oder anderer wichtiger seine Person betreffende Gründe, an denen ihn kein Verschulden trifft, verhindert, tritt an die Stelle des Tages des Wiederantritts des Dienstes der auf das Ende des Karenzurlaubs folgende Arbeitstag.
  4. Absatz 4,Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß Paragraph 17, Absatz 3, oder 4 letzter Satz, Paragraph 19, oder Paragraph 78 b, BDG 1979 außer Dienst oder gemäß Paragraph 78 d, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 gänzlich dienstfrei gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung oder Dienstfreistellung. Absatz 2, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Karenzurlaubes die Außerdienststellung oder Dienstfreistellung und an die Stelle des Monatsbezuges die Dienstbezüge im Sinne des Paragraph 12 d, Absatz 4, (einschließlich der Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen) treten.
  5. Absatz 5,Unbeschadet des Absatz 4, kann ein Universitätsprofessor oder ein Universitätsdozent, der Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist, für eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit Ansprüche auf Dienstbezüge erwerben. Die Dienstbezüge für diese Tätigkeit gebühren entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen, höchstens jedoch im Ausmaß von 25% jener Dienstbezüge, auf die der Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht außer Dienst gestellt wäre.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2012

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40047514

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P12c/NOR40047514

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