Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 122

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 122

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Verwendungsabgeltung

Paragraph 122,
  1. Absatz eins,Leistet der Beamte die im Paragraph 121, Absatz eins, erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung.
  2. Absatz 2,Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Absatz eins, zu laufen.
  3. Absatz 3,Auf die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist Paragraph 121, Absatz 2 bis 4 b, auf die Abgeltung zeit- und mengenmäßiger Mehrleistungen durch die Verwendungsabgeltung ist Paragraph 121, Absatz 5, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Verwendungsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2015

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40047628

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P122/NOR40047628

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