Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 122

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 122

Inkrafttretensdatum

01.06.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Verwendungsabgeltung

Paragraph 122, (1) Leistet der Beamte die im Paragraph 121, Absatz eins, erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung.

  1. Absatz 2,Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Absatz eins, zu laufen.
  2. Absatz 3,Auf die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist Paragraph 121, Absatz 2 bis 4 b, auf die Abgeltung zeit- und mengenmäßiger Mehrleistungen durch die Verwendungsabgeltung ist Paragraph 121, Absatz 5, anzuwenden.
  3. Absatz 4,Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Verwendungsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12111574

Alte Dokumentnummer

N6199655013J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P122/NOR12111574

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