Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 121

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 121

Inkrafttretensdatum

10.08.2002

Außerkrafttretensdatum

31.03.2005

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 175 Abs. 41.

Text

Verwendungszulage

Paragraph 121, (1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd

  1. Ziffer eins
    in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind,
  2. Ziffer 2
    einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, oder
  3. Ziffer 3
    ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
  1. Absatz 2,Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört. Sie darf
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 je drei Vorrückungsbeträge und
    2. Ziffer 2
      im Falle des Absatz eins, Ziffer 3, vier Vorrückungsbeträge
    nicht übersteigen. In der Dienstklasse römisch drei der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A im Wege der Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse römisch vier zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3,Die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, kann auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist. Sie darf in diesem Fall 50% dieses Gehaltes nicht übersteigen.
  3. Absatz 4,Innerhalb dieser Grenzen ist
    1. Ziffer eins
      die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung und
    2. Ziffer 2
      die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen
    zu bemessen.
  4. Absatz 4 a,Die Zahl der angeordneten Überstunden und die Menge allfälliger sonstiger Mehrdienstleistungen, die der Bemessung des unter Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen bemessenen Teiles (Mehrleistungsanteiles) der Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, zugrunde liegen, sind im Laufe des Dezember 1996 für die Zeit ab 1. Jänner 1997 im Verhältnis 85,5 : 83 zu verringern.
  5. Absatz 4 b,Der Mehrleistungsanteil dieser Verwendungszulage ist ab dem Tag, mit dem die Verringerung nach Absatz 4 a, wirksam wird, im Ausmaß von 83% der sich aus den Absatz 2, oder 3 ergebenden Höhe durch Bescheid festzusetzen. Ist die Verwendungszulage in Vorrückungsbeträgen festgesetzt, gelten die der Gehaltsstufe des Beamten näher liegenden Vorrückungsbeträge als Mehrleistungsanteil, die ferner liegenden Vorrückungsbeträge als Funktionsanteil der Verwendungszulage. Ist das Ausmaß des Mehrleistungsanteiles nicht festgesetzt, so ist die gesamte Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, im Ausmaß von 91,5% durch Bescheid festzusetzen. Wird eine Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 oder mit Wirkung von einem späteren Tag
    1. Ziffer eins
      erstmalig bemessen oder
    2. Ziffer 2
      aus einem anderen als dem in Absatz 4 a, angeführten Grund neu bemessen,
    so sind die Bemessungsvorschriften des ersten und zweiten Satzes ab dem Tag der Wirksamkeit dieser Bemessung oder Neubemessung auf den Mehrleistungsanteil dieser Verwendungszulage anzuwenden; der Mehrleistungsanteil der Verwendungszulage ist jedenfalls gesondert auszuweisen.
  6. Absatz 5,Durch die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
  7. Absatz 6,Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.
  8. Absatz 7,Hat ein Beamter in einem Dienstbereich, bei dem es gemäß Paragraph 41, BDG 1979 nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, während der letzten zwölf Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand während insgesamt 96 Monaten hindurch Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, gehabt und ist dieser Anspruch vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand weggefallen, so ist diese Zulage nach den der letzten Bemessung zugrundeliegenden Kriterien (Anzahl der Vorrückungsbeträge oder Hundertsätze des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf) ruhegenußfähig.
  9. Absatz 8,Paragraph 113 e, Absatz eins bis 3 ist auch auf die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, anzuwenden. Abweichend vom Paragraph 113 e, Absatz 2, Ziffer eins, endet der Anspruch auf Fortbezug der Verwendungszulage vorzeitig, wenn der Beamte
    1. Ziffer eins
      dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut wird, für den eine gleich hohe oder höhere Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, gebührt, oder
    2. Ziffer 2
      in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt oder übergeleitet wird.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40034653

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P121/NOR40034653

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