(7)Absatz 7,Hat ein Beamter in einem Dienstbereich, bei dem es gemäß § 41 BDG 1979 nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, während der letzten zwölf Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand während insgesamt 96 Monaten hindurch Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 gehabt und ist dieser Anspruch vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand weggefallen, so ist diese Zulage nach den der letzten Bemessung zugrundeliegenden Kriterien (Anzahl der Vorrückungsbeträge oder Hundertsätze des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V) ruhegenußfähig.Hat ein Beamter in einem Dienstbereich, bei dem es gemäß Paragraph 41, BDG 1979 nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, während der letzten zwölf Jahre vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand während insgesamt 96 Monaten hindurch Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, gehabt und ist dieser Anspruch vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand weggefallen, so ist diese Zulage nach den der letzten Bemessung zugrundeliegenden Kriterien (Anzahl der Vorrückungsbeträge oder Hundertsätze des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf) ruhegenußfähig.