(2)Absatz 2,Die Verwaltungsdienstzulage gebührt nicht für Zeiträume, für die der Beamte gemäß § 131 Anspruch auf die Heeresdienstzulage hat.Die Verwaltungsdienstzulage gebührt nicht für Zeiträume, für die der Beamte gemäß Paragraph 131, Anspruch auf die Heeresdienstzulage hat.