Verwaltungsdienstzulage
§ 120. (1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei BeamtenParagraph 120, (1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamten
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in den Dienstklassen Schilling
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III bis V 1 582
VI bis IX 2 010
(2)Absatz 2,Die Verwaltungsdienstzulage gebührt nicht für Zeiträume, für die der Beamte gemäß § 131 Anspruch auf die Heeresdienstzulage hat.Die Verwaltungsdienstzulage gebührt nicht für Zeiträume, für die der Beamte gemäß Paragraph 131, Anspruch auf die Heeresdienstzulage hat.