Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 113e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 113e

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung organisatorischer

Vereinfachungen

Paragraph 113 e, (1) Werden Organisationsänderungen durchgeführt, die eine Straffung der Organisation zum Ziel haben und durch die

  1. Ziffer eins
    mindestens eine Dienststelle aufgelöst wird oder
  2. Ziffer 2
    in einer Dienststelle oder in einem mehrere Dienststellen umfassenden Bereich eines Ressorts die Zahl der Organisationseinheiten verringert wird, wenn davon mindestens
    1. Litera a
      20% der Gesamtzahl der Arbeitsplätze oder
    2. Litera b
      50 Bedienstete
    dieser Dienststelle(n) betroffen sind,
gebührt dem Beamten, der ausschließlich aus diesem Grund mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz als bisher betraut wird, die Funktionszulage (das Fixgehalt) in dem Ausmaß weiter, in dem es gebühren würde, wenn der Beamte nach wie vor mit dem bisherigen Arbeitsplatz betraut wäre.
  1. Absatz 2,Der Anspruch auf den Fortbezug nach Absatz eins, endet spätestens nach drei Jahren. Er endet vorzeitig, wenn
    1. Ziffer eins
      der Beamte in dieselbe Funktionsgruppe eingestuft wird wie jene, der die Funktion zugeordnet war, aus der er gemäß Absatz eins, abberufen worden ist, oder in eine höhere Funktionsgruppe eingestuft wird oder
    2. Ziffer 2
      der Beamte aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, von seinem nunmehrigen Arbeitsplatz abberufen wird, wenn er nicht mit einem Arbeitsplatz dauernd betraut wird, der dem Arbeitsplatz, den er nach der Organisationsänderung gemäß Absatz eins, inne hatte, zumindest gleichwertig ist, oder
    3. Ziffer 3
      der Beamte der Aufforderung der Dienstbehörde, sich um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt oder eine von der Dienstbehörde angebotene Funktion nicht annimmt.
  2. Absatz 3,Voraussetzung für das Erlöschen nach Absatz 2, Ziffer 3, ist, daß
    1. Ziffer eins
      die ausgeschriebene oder angebotene Funktion einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als jener, der der nunmehrige Arbeitsplatz des Beamten zugeordnet ist, höchstens aber jener Funktionsgruppe, der die Funktion zugeordnet ist, aus der der Beamte gemäß Absatz eins, abberufen worden ist,
    2. Ziffer 2
      der Beamte die Ernennungserfordernisse und sonstigen ausbildungsbezogenen Ausschreibungsbedingungen für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt, und
    3. Ziffer 3
      der Dienstort, in dem sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz befindet, vom bisherigen Dienstort nicht weiter als 50 km entfernt ist.
  3. Absatz 4,Eine Ergänzungszulage nach den Paragraphen 36, 77, oder 94 gebührt erst ab dem Enden des Anspruchs auf Fortzahlung nach den Absatz eins bis 3, In diesem Fall sind die Paragraphen 36, 77, oder 94 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      An die Stelle des Tages der Zuweisung gemäß Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 77, Absatz eins und Paragraph 94, Absatz eins, tritt der Tag des Endens des Anspruchs auf Fortzahlung nach den Absatz eins bis 3, 2. Für die Bemessung der Ergänzungszulage ist jene Funktion als
      „bisherige Funktion” heranzuziehen, aus der der Beamte gemäß Absatz eins, abberufen worden ist.
    2. Ziffer 3
      Die Ergänzungszulage gebührt nicht, wenn
      1. Litera a
        der Anspruch auf Fortzahlung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, geendet hat oder
      2. Litera b
        der Anspruch auf Fortzahlung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, in einer Weise geendet hat, die im Fall des Bezuges einer Ergänzungszulage nach der Abberufung gemäß Absatz eins, zum vorzeitigen Erlöschen der Ergänzungszulage geführt hätte.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40020333

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P113e/NOR40020333

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