An die Stelle des Tages der Zuweisung gemäß § 36 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und § 94 Abs. 1 tritt der Tag des Endens des Anspruchs auf Fortzahlung nach den Abs. 1 bis 3. 2. Für die Bemessung der Ergänzungszulage ist jene Funktion alsAn die Stelle des Tages der Zuweisung gemäß Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 77, Absatz eins und Paragraph 94, Absatz eins, tritt der Tag des Endens des Anspruchs auf Fortzahlung nach den Absatz eins bis 3, 2. Für die Bemessung der Ergänzungszulage ist jene Funktion als
„bisherige Funktion'' heranzuziehen, aus der der Beamte gemäß Abs. 1 abberufen worden ist.„bisherige Funktion'' heranzuziehen, aus der der Beamte gemäß Absatz eins, abberufen worden ist.