(7)Absatz 7,Für Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gilt bei der Anwendung des Abs. 5 das Erfordernis des Abs. 5 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn der VertragslehrerFür Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L gilt bei der Anwendung des Absatz 5, das Erfordernis des Absatz 5, Ziffer 2, auch dann als erfüllt, wenn der Vertragslehrer
als auch danach bis zum allfälligen Beginn einer anderen Verwendung nach den Abs. 5 oder 6 in jedem Schuljahr als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II Lals auch danach bis zum allfälligen Beginn einer anderen Verwendung nach den Absatz 5, oder 6 in jedem Schuljahr als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L
in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist.