Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 113

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 113

Inkrafttretensdatum

17.06.1998

Außerkrafttretensdatum

16.06.1998

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 113, (1) Wurde ein früheres Bundesdienstverhältnis des Beamten wegen Ausgliederung der Einrichtung, an der er tätig war, aus dem Bund beendet und hat der Beamte im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln.

  1. Absatz 2,Eine Berücksichtigung nach Absatz eins, ist ausgeschlossen, wenn
    1. Ziffer eins
      dem Beamten aus Anlaß der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Dienst an der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Bundesdienstverhältnisses auszuüben, und er sich für die Beendigung des Bundesdienstverhältnisses entschieden hat oder
    2. Ziffer 2
      der Beamte nicht innerhalb von drei Jahren nach Beendigung dieses Bundesdienstverhältnisses ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingegangen ist oder
    3. Ziffer 3
      der Beamte beim Ausscheiden aus dem Bundesdienst eine Abfertigung erhalten und diese dem Bund nicht zurückgezahlt hat.
  2. Absatz 3,Für Lehrer, die sich am 1. September 1992 im Dienststand befinden, ist auf deren Antrag der Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 12, neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag unter Anwendung der Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 2, BDG 1979 in der ab 1. September 1992 geltenden Fassung günstiger ist als der auf Grund der bisherigen Bestimmungen geltende Vorrückungsstichtag.
  3. Absatz 4,Diese Maßnahme wird wirksam:
    1. Ziffer eins
      mit 1. September 1992, wenn der Antrag vor Ablauf des Jahres 1992 gestellt wird,
    2. Ziffer 2
      mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn der Antrag später gestellt wird.
  4. Absatz 5,Auf Beamte, die
    1. Ziffer eins
      vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und
    2. Ziffer 2
      seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind,
    sind die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  5. Absatz 6,Für die Anwendung des Absatz 5, sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:
    1. Ziffer eins
      Wehrdienst als Zeitsoldat nach Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1990,
    2. Ziffer 2
      Teilnahme an der Eignungsausbildung nach Paragraph 2 b, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
    3. Ziffer 3
      Verwendung im Unterrichtspraktikum im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes,
    4. Ziffer 4
      Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinne des Paragraph 2 a, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, wenn
      1. Litera a
        diesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im Paragraph 2 a, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauffolgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben und
      2. Litera b
        diese Lektoren und Lehrbeauftragten während dieses Zeitraumes in keinem anderen sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sind.
  6. Absatz 7,Für Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L gilt bei der Anwendung des Absatz 5, das Erfordernis des Absatz 5, Ziffer 2, auch dann als erfüllt, wenn der Vertragslehrer
    1. Ziffer eins
      sowohl am 1. Mai 1995
    2. Ziffer 2
      als auch danach bis zum allfälligen Beginn einer anderen Verwendung nach den Absatz 5, oder 6 in jedem Schuljahr als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L
    in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist.
  7. Absatz 8,Für die Anwendung des Absatz 5, ist die Tätigkeit als kirchlich bestellter Religionslehrer einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.
  8. Absatz 9,Bei Dienstverhältnissen, die nach dem 16. Juni 1998 begonnen haben, ist der Vorrückungsstichtag unter Zugrundelegung des Paragraph 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, erneut zu ermitteln, wenn der Beamte Vordienstzeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 4, Litera d, e, oder f in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, aufweist, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat. Ist der auf diese Weise ermittelte Vorrückungsstichtag für den Beamten günstiger als der bisher für ihn geltende Vorrückungsstichtag, tritt der günstigere Vorrückungsstichtag rückwirkend mit Beginn dieses Dienstverhältnisses an die Stelle des bisherigen Vorrückungsstichtages.

Schlagworte

Beschäftigungsverhältnis, Lehrtätigkeit

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12117426

Alte Dokumentnummer

N6199960604L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P113/NOR12117426

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