(11)Absatz 11,Militärpersonen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des Abs. 8 Z 1 und 2 vorzeitig endet, gebührt, sofern während ihrer AuslandseinsatzbereitschaftMilitärpersonen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des Absatz 8, Ziffer eins und 2 vorzeitig endet, gebührt, sofern während ihrer Auslandseinsatzbereitschaft
kein Auslandseinsatz geleistet wurde, oder
keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, ab dem Ende des letzten Auslandseinsatzes
keine Vergütung.