Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gehaltsgesetz 1956 § 101a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 101a

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Vergütung für Kräfte für internationale Operationen

Paragraph 101 a,
  1. Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung hat Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen festzulegen.
  2. Absatz 2,Militärpersonen, die
    1. Ziffer eins
      durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft) und
    2. Ziffer 2
      in Organisationseinheiten gemäß Absatz eins, verwendet werden,
    gebührt eine monatliche Vergütung.
  3. Absatz 3,Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Militärperson zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.
  4. Absatz 4,Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Absatz 3, ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.
  5. Absatz 5,Die Vergütung beträgt in den Verwendungsgruppen
    1. Ziffer eins
      M BO 1, M BO 2, M BUO
      177,7 €,
    2. Ziffer 2
      M ZO 1, M ZO 2, M ZO 3, M ZUO und M ZCh
      355,2 €.
  6. Absatz 6,Die Vergütung ist am Ende der jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft auszuzahlen. Tritt während der Auslandseinsatzbereitschaft eine Änderung in der Höhe der Vergütung ein, so wird diese mit dem folgenden Monatsersten wirksam. Besteht der Anspruch auf die Vergütung nicht für einen vollen Kalendermonat, so ist der verhältnismäßige Teil abzuziehen.
  7. Absatz 7,Die Vergütung ist einzustellen für die Dauer
    1. Ziffer eins
      des Bezuges der Auslandszulage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetzes (AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, oder
    2. Ziffer 2
      einer mehr als einmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit, sofern diese nicht auf einen Dienstunfall zurück zu führen ist, oder
    3. Ziffer 3
      des Entfalls der Bezüge.
  8. Absatz 8,Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Militärperson abgelehnt wird oder
    2. Ziffer 2
      die mangelnde Eignung der Militärperson zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder
    3. Ziffer 3
      kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.
  9. Absatz 9,Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.
  10. Absatz 10,Kein militärischer Bedarf gemäß Absatz 8, Ziffer 3, liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß Absatz eins, sind, oder
    2. Ziffer 2
      innerhalb der Organisationseinheit an bestimmten Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht.
  11. Absatz 11,Militärpersonen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des Absatz 8, Ziffer eins und 2 vorzeitig endet, gebührt, sofern während ihrer Auslandseinsatzbereitschaft
    1. Ziffer eins
      kein Auslandseinsatz geleistet wurde, oder
    2. Ziffer 2
      keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, ab dem Ende des letzten Auslandseinsatzes
    keine Vergütung.
  12. Absatz 11 a,Absatz 11, ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß Absatz 8, Ziffer 2, auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.
  13. Absatz 12,Für die Vollziehung ist Paragraph 30, AZHG anzuwenden.

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40267007

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P101a/NOR40267007

Navigation im Suchergebnis