Vergütung für Kräfte für internationale Operationen
§ 101a. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen festzulegen.Paragraph 101 a, (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen festzulegen.
(2)Absatz 2,Militärpersonen, die
durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft) und
in Organisationseinheiten gemäß Abs. 1 verwendet werden,in Organisationseinheiten gemäß Absatz eins, verwendet werden,
gebührt eine monatliche Vergütung.
(3)Absatz 3,Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Militärperson zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.
(4)Absatz 4,Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Abs. 3 ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Absatz 3, ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.
(5) Die Vergütung beträgt in den Verwendungsgruppen
1. M BO 1, M BO 2, M BUO 1 und M BUO 2 ...... 100 € (ab 1. Jänner
2004: 101,9 €),
2. M ZO 1, M ZO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh 200 € (ab 1. Jänner
2004: 203,7 €).
(6)Absatz 6,Die Vergütung ist am Ende der jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft auszuzahlen. Tritt während der Auslandseinsatzbereitschaft eine Änderung in der Höhe der Vergütung ein, so wird diese mit dem folgenden Monatsersten wirksam. Besteht der Anspruch auf die Vergütung nicht für einen vollen Kalendermonat, so ist der verhältnismäßige Teil abzuziehen.
(7)Absatz 7,Die Vergütung ist einzustellen für die Dauer
des Bezuges der Auslandszulage gemäß Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, oderdes Bezuges der Auslandszulage gemäß Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, oder einer mehr als einmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit (ausgenommen auf Grund eines Dienstunfalls).
(8)Absatz 8,Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn
die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Militärperson abgelehnt wird oder
die mangelnde Eignung der Militärperson zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder
kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.
(9)Absatz 9,Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.
(10)Absatz 10,Kein militärischer Bedarf gemäß Abs. 8 Z 3 liegt vor, wennKein militärischer Bedarf gemäß Absatz 8, Ziffer 3, liegt vor, wenn
Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß Abs. 1 sind, oderOrganisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß Absatz eins, sind, oder
innerhalb der Organisationseinheit an bestimmten Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht.
(11)Absatz 11,Militärpersonen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des Abs. 8 Z 1 und 2 vorzeitig endet, gebührt, sofern während ihrer AuslandseinsatzbereitschaftMilitärpersonen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des Absatz 8, Ziffer eins und 2 vorzeitig endet, gebührt, sofern während ihrer Auslandseinsatzbereitschaft
kein Auslandseinsatz geleistet wurde, oder
keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, ab dem Ende des letzten Auslandseinsatzes
keine Vergütung.
(12)Absatz 12,Für die Vollziehung ist § 30 AZHG anzuwenden.Für die Vollziehung ist Paragraph 30, AZHG anzuwenden.