(5)Absatz 5,Die an eine Person, welche die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt (Verfolgter), zu leistende Aushilfe beträgt dem Grad der Bedürtigkeit entsprechend höchstens 15 000 S, mindestens jedoch 3 000 S. In den Fondsstatuten ist sicherzustellen, daß ein Verfolgter, der die besonderen Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllt, vorweg eine zusätzliche Leistung von 15 000 S erhält.Die an eine Person, welche die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllt (Verfolgter), zu leistende Aushilfe beträgt dem Grad der Bedürtigkeit entsprechend höchstens 15 000 S, mindestens jedoch 3 000 S. In den Fondsstatuten ist sicherzustellen, daß ein Verfolgter, der die besonderen Voraussetzungen des Absatz 4, erfüllt, vorweg eine zusätzliche Leistung von 15 000 S erhält.