Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, dem Fonds zur Hilfeleistung an politisch Verfolgte einen weiteren Betrag von 440 Mill. S zu widmen, der in folgenden Teilbeträgen anzuweisen ist:
Innerhalb von 30 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und
Sub-Litera, a, b 1. Jänner 1977 am Ende jedes Vierteljahres 30 Mill. S;
Sub-Litera, a, m 30 Juni 1980 der sich ergebende Rest von 20 Mill. S.