(3)Absatz 3,In den Statuten des Fonds ist sicherzustellen, daß Personen, die am 13. März 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben und infolge politischer Verfolgung aus Österreich ausgewandert sind, den im § 1 Abs. 1 genannten Begünstigten gleichgestellt werden. Der Ablauf der in den Fondsstatuten zur Stellung von Anträgen bestimmten Frist steht der Antragstellung der vorgenannten gleichgestellten Personen nicht entgegen; für derartige Anträge ist in den Fondsstatuten eine neue Frist zu setzen.In den Statuten des Fonds ist sicherzustellen, daß Personen, die am 13. März 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben und infolge politischer Verfolgung aus Österreich ausgewandert sind, den im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Begünstigten gleichgestellt werden. Der Ablauf der in den Fondsstatuten zur Stellung von Anträgen bestimmten Frist steht der Antragstellung der vorgenannten gleichgestellten Personen nicht entgegen; für derartige Anträge ist in den Fondsstatuten eine neue Frist zu setzen.