Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, dem auf Grund des Paragraph eins, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes errichteten Fonds einen weiteren Betrag von 600 Millionen Schilling zuzuwenden. Dieser Betrag ist in fünfzehn gleichen aufeinanderfolgenden Vierteljahresraten zu je 40 Millionen Schilling zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit der ersten Rate tritt zwei Monate nach Inkrafttreten des Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 27. November 1961 ein.