Bundesrecht konsolidiert

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Protokoll, betreffend die Europäische Konferenz der Verkehrsminister samt Geschäftsordnung der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister Art. 10

Kurztitel

Protokoll, betreffend die Europäische Konferenz der Verkehrsminister samt Geschäftsordnung der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 231/1956

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

26.04.1954

Außerkrafttretensdatum

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

Artikel 10

FINANZIELLE REGELUNG

Litera a Die Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit wird aufgefordert, die Gehälter und Ausgaben des Verwaltungssekretariates zu übernehmen und den notwendigen Sachaufwand für das reibungslose Arbeiten der Konferenz zu leisten. Wenn jedoch eines der Organe der Konferenz außerhalb ihres Sitzes zusammentritt, trägt das einladende Land die durch diese Sitzung verursachten Kosten, mit Ausnahme der Gehälter des Verwaltungssekretariates, die von der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit getragen werden.

Litera b Die Regierungen der Mitgliedstaaten der Konferenz, die nicht Mitglieder der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit sind, tragen zu den Ausgaben der Konferenz entsprechend den zwischen diesen Regierungen und der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit speziell zu treffenden Vereinbarungen bei.

Litera c Die Bestimmungen über die Anwendung des gegenwärtigen Artikels und des obigen Artikels 7 bilden den Gegenstand einer Vereinbarung zwischen der Konferenz und der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025

Gesetzesnummer

10000282

Dokumentnummer

NOR12005479

Alte Dokumentnummer

N1195614651P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/231/A10/NOR12005479

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