Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vormundschaft (Liechtenstein)
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
01.10.1956
Außerkrafttretensdatum
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 2
Das ersuchte Gericht kann ein Ersuchen um Rechtshilfe oder Zustellung nur ablehnen, wenn die Erledigung nicht in den Bereich der Gerichtsgewalt fällt, der öffentlichen Ordnung oder dem inneren öffentlichen Rechte des ersuchten Staates zuwiderläuft oder geeignet ist, seine Hoheitsrechte zu verletzen oder seine Sicherheit zu gefährden. In diesem Fall ist das Ersuchen im diplomatischen Weg unter Angabe des Grundes zurückzuleiten.
Schlagworte
Verweigerung der Rechtshilfe, ordre public, Vorbehaltsklausel
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Gesetzesnummer
10001951
Dokumentnummer
NOR12026094
Alte Dokumentnummer
N2195614352T