Bundesrecht konsolidiert

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Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vormundschaft (Liechtenstein) Art. 2

Kurztitel

Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vormundschaft (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 213/1956

Typ

Vertrag – Liechtenstein

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1956

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 2

Das ersuchte Gericht kann ein Ersuchen um Rechtshilfe oder Zustellung nur ablehnen, wenn die Erledigung nicht in den Bereich der Gerichtsgewalt fällt, der öffentlichen Ordnung oder dem inneren öffentlichen Rechte des ersuchten Staates zuwiderläuft oder geeignet ist, seine Hoheitsrechte zu verletzen oder seine Sicherheit zu gefährden. In diesem Fall ist das Ersuchen im diplomatischen Weg unter Angabe des Grundes zurückzuleiten.

Schlagworte

Verweigerung der Rechtshilfe, ordre public, Vorbehaltsklausel

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10001951

Dokumentnummer

NOR12026094

Alte Dokumentnummer

N2195614352T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/213/A2/NOR12026094

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