Kurztitel

Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vormundschaft (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1956,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1956

Text

Artikel 2

Das ersuchte Gericht kann ein Ersuchen um Rechtshilfe oder Zustellung nur ablehnen, wenn die Erledigung nicht in den Bereich der Gerichtsgewalt fällt, der öffentlichen Ordnung oder dem inneren öffentlichen Rechte des ersuchten Staates zuwiderläuft oder geeignet ist, seine Hoheitsrechte zu verletzen oder seine Sicherheit zu gefährden. In diesem Fall ist das Ersuchen im diplomatischen Weg unter Angabe des Grundes zurückzuleiten.