Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbahn-Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung 1956 § 2a

Kurztitel

Bundesbahn-Ruhegenußvordienstzeitenkundmachung 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 202/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1962

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 2a

Inkrafttretensdatum

25.07.1962

Außerkrafttretensdatum

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Weitere anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten.

Paragraph 2 a,
  1. Absatz eins,Heimatvertriebenen, die nach dem 26. April 1945 als Beamte in den Dienststand aufgenommen wurden, sind folgende im Heimatstaat zurückgelegte Beschäftigungszeiten und sonstige Zeiten, die Versicherungszeiten in der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, geregelten Pensions (Renten) versicherung wären, wenn sie auf dem Gebiet der Republik Österreich zurückgelegt worden wären (ausgenommen Ersatzzeiten im Sinne des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und Zeiten einer freiwilligen Versicherung), oder für die die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung des Heimatstaates nur aus dem Grunde nicht bestanden hat, weil durch eine dienstrechtliche Versorgungseinrichtung für Versicherungsfälle der Invalidität (Berufsunfähigkeit), des Alters und des Todes bereits vorgesorgt war, für die Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen:
    1. Litera a
      nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz eins, Beschäftigungszeiten, die bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber, bei einer dem öffentlichen Verkehre dienenden Eisenbahnunternehmung oder als Lehrer an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zurückgelegt wurden, sowie Zeiten der Erfüllung einer Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht;
    2. Litera b
      nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer eins, Litera e, beziehungsweise Ziffer 2, sonstige Zeiten.
  2. Absatz 2,Für die Anrechnung der von Heimatvertriebenen im Deutschen Reich zurückgelegten Zeiten sind die Bestimmungen des Absatz eins, sinngemäß anzuwenden, wenn solche Zeiten auch einem Beamten mit entsprechend vergleichbarer Berufslaufbahn, der am 27. April 1945 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat, ohne Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages anzurechnen wären.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 finden auch auf Südtiroler und Kanaltaler Anwendung, für die die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 97, betreffend die dienstrechtliche Behandlung von Südtirolern und Kanaltalern im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die Republik Österreich, anzuwenden sind.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl.Nr. 212/1962

Schlagworte

Wehrdienstpflicht

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2016

Gesetzesnummer

20006220

Dokumentnummer

NOR40104390

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/202/P2a/NOR40104390

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