Absatz eins,Heimatvertriebenen, die nach dem 26. April 1945 als Beamte in den Dienststand aufgenommen wurden, sind folgende im Heimatstaat zurückgelegte Beschäftigungszeiten und sonstige Zeiten, die Versicherungszeiten in der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, geregelten Pensions (Renten) versicherung wären, wenn sie auf dem Gebiet der Republik Österreich zurückgelegt worden wären (ausgenommen Ersatzzeiten im Sinne des Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und Zeiten einer freiwilligen Versicherung), oder für die die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung des Heimatstaates nur aus dem Grunde nicht bestanden hat, weil durch eine dienstrechtliche Versorgungseinrichtung für Versicherungsfälle der Invalidität (Berufsunfähigkeit), des Alters und des Todes bereits vorgesorgt war, für die Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen:
- Litera anach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz eins, Beschäftigungszeiten, die bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber, bei einer dem öffentlichen Verkehre dienenden Eisenbahnunternehmung oder als Lehrer an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zurückgelegt wurden, sowie Zeiten der Erfüllung einer Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht;
- Litera bnach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer eins, Litera e, beziehungsweise Ziffer 2, sonstige Zeiten.