(4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für die Veräußerung eines Unternehmens, eines Betriebes und einer Betriebsstätte, wenn das Unternehmen oder der Betrieb unter öffentlicher Verwaltung steht und die Veräußerung durch den öffentlichen Verwalter erfolgt. Die Abs. 1 bis 3 gelten ferner, wenn sonstige unter öffentlicher Verwaltung stehende Vermögenswerte, die nicht zu einem Unternehmen oder Betrieb gehören, durch den öffentlichen Verwalter veräußert werden.Die Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß für die Veräußerung eines Unternehmens, eines Betriebes und einer Betriebsstätte, wenn das Unternehmen oder der Betrieb unter öffentlicher Verwaltung steht und die Veräußerung durch den öffentlichen Verwalter erfolgt. Die Absatz eins bis 3 gelten ferner, wenn sonstige unter öffentlicher Verwaltung stehende Vermögenswerte, die nicht zu einem Unternehmen oder Betrieb gehören, durch den öffentlichen Verwalter veräußert werden.