Bundesrecht konsolidiert

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1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz § 47

Kurztitel

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 165/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

römisch fünf. Schlußbestimmungen.

Verwertung.

Paragraph 47,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen kann Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die auf Grund des Staatsvertrages, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, veräußern.
  2. Absatz 2,Die Veräußerung bedarf, wenn der Preis im Einzelfall 726 000 Euro übersteigt, der vorausgehenden Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates; über die anderen durchgeführten Veräußerungen hat der Bundesminister für Finanzen vierteljährlich dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.
  3. Absatz 3,Eine Veräußerung gemäß Absatz eins, darf nur vorgenommen werden, wenn eine Aufforderung zur Anbotstellung wenigstens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt gemacht wurde.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß für die Veräußerung eines Unternehmens, eines Betriebes und einer Betriebsstätte, wenn das Unternehmen oder der Betrieb unter öffentlicher Verwaltung steht und die Veräußerung durch den öffentlichen Verwalter erfolgt. Die Absatz eins bis 3 gelten ferner, wenn sonstige unter öffentlicher Verwaltung stehende Vermögenswerte, die nicht zu einem Unternehmen oder Betrieb gehören, durch den öffentlichen Verwalter veräußert werden.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 beziehen sich nicht auf Vermögenswerte, die unter die Bestimmungen des Verstaatlichungsgesetzes vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 168 und des 2. Verstaatlichungsgesetzes vom 26. März 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947, fallen.

Anmerkung

vgl. § 3 Abs. 1 und 4 des 5. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 16/1958

Schlagworte

BGBl. Nr. 168/1946

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR40021092

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/165/P47/NOR40021092

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