Kurztitel

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

römisch fünf. Schlußbestimmungen.

Verwertung.

Paragraph 47,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen kann Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die auf Grund des Staatsvertrages, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, veräußern.
  2. Absatz 2Die Veräußerung bedarf, wenn der Preis im Einzelfall 726 000 Euro übersteigt, der vorausgehenden Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates; über die anderen durchgeführten Veräußerungen hat der Bundesminister für Finanzen vierteljährlich dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.
  3. Absatz 3Eine Veräußerung gemäß Absatz eins, darf nur vorgenommen werden, wenn eine Aufforderung zur Anbotstellung wenigstens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt gemacht wurde.
  4. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß für die Veräußerung eines Unternehmens, eines Betriebes und einer Betriebsstätte, wenn das Unternehmen oder der Betrieb unter öffentlicher Verwaltung steht und die Veräußerung durch den öffentlichen Verwalter erfolgt. Die Absatz eins bis 3 gelten ferner, wenn sonstige unter öffentlicher Verwaltung stehende Vermögenswerte, die nicht zu einem Unternehmen oder Betrieb gehören, durch den öffentlichen Verwalter veräußert werden.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 beziehen sich nicht auf Vermögenswerte, die unter die Bestimmungen des Verstaatlichungsgesetzes vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 168 und des 2. Verstaatlichungsgesetzes vom 26. März 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947, fallen.

Anmerkung

vergleiche Paragraph 3, Absatz eins und 4 des 5. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1958,

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1946,

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR40021092