Bundesrecht konsolidiert

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1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz § 18

Kurztitel

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 165/1956

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

31.07.1956

Außerkrafttretensdatum

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

römisch II. Sonderbestimmungen für die von einer der Vier Mächte verwalteten Vermögenswerte.

Paragraph 18,
  1. Absatz einsFür solche den Gegenstand dieses Bundesgesetzes bildende Unternehmen, Betriebe und sonstige Vermögenswerte, die von einer der Vier Mächte mittelbar oder unmittelbar verwaltet und erst nach dem 27. Juli 1955 übergeben wurden, gelten neben den sonstigen auf sie anwendbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Sonderbestimmungen dieses Abschnittes.
  2. Absatz 2Vermögenswerte, die am 27. Juli 1955 ausschließlich zur Unterbringung oder unmittelbaren Versorgung von Truppen in Österreich zu Manöverzwecken oder sonstigen militärischen Zwecken in Österreich beschlagnahmt waren, gelten nicht als Vermögenswerte im Sinne des Absatz eins,

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2016

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR12005515

Alte Dokumentnummer

N1195617428S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/165/P18/NOR12005515

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