Absatz einsFür solche den Gegenstand dieses Bundesgesetzes bildende Unternehmen, Betriebe und sonstige Vermögenswerte, die von einer der Vier Mächte mittelbar oder unmittelbar verwaltet und erst nach dem 27. Juli 1955 übergeben wurden, gelten neben den sonstigen auf sie anwendbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Sonderbestimmungen dieses Abschnittes.