Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 17
Inkrafttretensdatum
28.06.1956
Außerkrafttretensdatum
Index
39/04 Zollabkommen
Text
Artikel 17
Jeder Vertragsstaat kann eine oder mehrere Änderungen dieses Protokolls vorschlagen. Der Text jedes Änderungsvorschlages ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln, der ihn an alle Vertragsstaaten weiterleiten wird.
Jeder nach dem vorstehenden Absatz übermittelte Änderungsvorschlag gilt als angenommen, wenn kein Vertragsstaat innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung des Änderungsvorschlages durch den Generalsekretär Einwendungen erhebt.
Der Generalsekretär wird so bald als möglich allen Vertragsstaaten mitteilen, ob gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden ist. Wird keine Einwendung erhoben, so tritt die Änderung drei Monate nach Ablauf der im vorstehenden Absatz festgelegten sechsmonatigen Frist für alle Vertragsstaaten in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10003869
Dokumentnummer
NOR40063992