Jeder Vertragsstaat kann eine oder mehrere Änderungen dieses Protokolls vorschlagen. Der Text jedes Änderungsvorschlages ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln, der ihn an alle Vertragsstaaten weiterleiten wird.
Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr
Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1956,
Vertrag – Multilateral
Artikel 17
28.06.1956
39/04 Zollabkommen
09.09.2025
10003869
NOR40063992