Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 11
Inkrafttretensdatum
28.06.1956
Außerkrafttretensdatum
Index
39/04 Zollabkommen
Text
Artikel 11
Wenn dieses Protokoll drei Jahre in Kraft gestanden ist, kann es jeder Vertragsstaat durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang des Kündigungsschreibens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10003869
Dokumentnummer
NOR40063986