Kurztitel

Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1956,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

28.06.1956

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 11

  1. Ziffer eins
    Wenn dieses Protokoll drei Jahre in Kraft gestanden ist, kann es jeder Vertragsstaat durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
  2. Ziffer 2
    Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang des Kündigungsschreibens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003869

Dokumentnummer

NOR40063986