Wenn dieses Protokoll drei Jahre in Kraft gestanden ist, kann es jeder Vertragsstaat durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr
Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1956,
Vertrag – Multilateral
Artikel 11
28.06.1956
39/04 Zollabkommen
09.09.2025
10003869
NOR40063986