Bundesrecht konsolidiert

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Satzung der Vereinten Nationen Art. 48

Kurztitel

Satzung der Vereinten Nationen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 120/1956

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 48

Inkrafttretensdatum

14.12.1955

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UN-Charta

Index

19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)

Text

Artikel 48.

Ziffer eins Die zur Ausführung der Beschlüsse des Sicherheitsrates zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen werden je nach der Entscheidung des Sicherheitsrates von allen Mitgliedern der Vereinten Nationen oder von einzelnen von ihnen durchgeführt.

Ziffer 2 Diese Beschlüsse werden unmittelbar durch die Mitglieder der Vereinten Nationen und durch ihre Mitwirkung bei den entsprechenden internationalen Organisationen, deren Mitglieder sie sind, durchgeführt.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005400

Alte Dokumentnummer

N1195611583T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/120/A48/NOR12005400

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