Bundesrecht konsolidiert

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Satzung der Vereinten Nationen Art. 41

Kurztitel

Satzung der Vereinten Nationen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 120/1956

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 41

Inkrafttretensdatum

14.12.1955

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UN-Charta

Index

19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)

Text

Artikel 41.

Der Sicherheitsrat kann beschließen, welche Maßnahmen, bei denen Waffengewalt nicht zur Anwendung kommt, zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen Wirksamkeit zu verleihen, und er kann die Mitglieder der Vereinten Nationen auffordern, diese Maßnahmen durchzuführen. Diese können die vollständige oder teilweise Unterbrechung der wirtschaftlichen Beziehungen, der Eisenbahn-, Schiffs-, Luft-, Post-, Telegraphen-, Radio- und sonstigen Verbindungen und den Abbruch der diplomatischen Beziehungen umfassen.

Schlagworte

Wirtschaftliche Sanktion, Diplomatische Sanktion

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005393

Alte Dokumentnummer

N1195611576T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/120/A41/NOR12005393

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