Satzung der Vereinten Nationen
Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1956,
Vertrag – Multilateral
Artikel 41
14.12.1955
UN-Charta
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
Der Sicherheitsrat kann beschließen, welche Maßnahmen, bei denen Waffengewalt nicht zur Anwendung kommt, zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen Wirksamkeit zu verleihen, und er kann die Mitglieder der Vereinten Nationen auffordern, diese Maßnahmen durchzuführen. Diese können die vollständige oder teilweise Unterbrechung der wirtschaftlichen Beziehungen, der Eisenbahn-, Schiffs-, Luft-, Post-, Telegraphen-, Radio- und sonstigen Verbindungen und den Abbruch der diplomatischen Beziehungen umfassen.
Wirtschaftliche Sanktion, Diplomatische Sanktion
25.03.2022
10000276
NOR12005393
N1195611576T