Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vergütungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.04.1955
Außerkrafttretensdatum
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Für die Inanspruchnahme der gesamten Einrichtung (Hausrat und sonstige Gegenstände) in Wohnhäusern, Wohnungen und einzelnen Wohnungsbestandteilen ist – unbeschadet der Bestimmung des § 8 Abs. 2 – als Vergütung für jeden vollständig eingerichteten Raum monatlich ein Bauschbetrag in nachstehender Höhe zu leisten:Für die Inanspruchnahme der gesamten Einrichtung (Hausrat und sonstige Gegenstände) in Wohnhäusern, Wohnungen und einzelnen Wohnungsbestandteilen ist – unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, – als Vergütung für jeden vollständig eingerichteten Raum monatlich ein Bauschbetrag in nachstehender Höhe zu leisten:
Ausstattungsstufe | Wohnräume | Küche | Vor- u. Nebenräume |
| über 15 m2 | bis 15m2 | | |
I. ...............römisch eins. ............... | S 60.- | S 45.- | S 30.- | S 15.- |
II. ...............römisch zwei. ............... | S 50.- | S 35.- | S 20.- | S 10.- |
III. ...............römisch drei. ............... | S 30.- | S 20.- | S 15.- | S 5.- |
Die Einrichtung von nicht für Wohnzwecke ausgebauten Dachboden- und Kellerräumen, ferner von Speise- und Bügelkammern, Waschküchen und Klosetträumen bleibt unberücksichtigt.
(2)Absatz 2,In die Stufe I sind sehr gut eingerichtete Räume, in die Stufe II Räume mit durchschnittlicher Einrichtung und in die Stufe III Räume mit einfacher Einrichtung einzureihen.In die Stufe römisch eins sind sehr gut eingerichtete Räume, in die Stufe römisch zwei Räume mit durchschnittlicher Einrichtung und in die Stufe römisch drei Räume mit einfacher Einrichtung einzureihen.
(3)Absatz 3,Bei der Beurteilung, ob die Einrichtung eines Raumes vollständig ist, sind die in anderen Räumen des Hauses, einschließlich der Dachboden- und Kellerräume, abgestellten zweckentsprechend verwendbaren Einrichtungsgegenstände zu berücksichtigen. Über die üblicherweise zur vollständigen Einrichtung eines Raumes gehörenden Gegenstände können Richtlinien kundgemacht werden.
(4)Absatz 4,Bei nicht vollständiger Einrichtung eines Raumes ist ein angemessener Teil des Bauschbetrages zu leisten.
Schlagworte
Ausstattungsstufe, Vorraum, Dachbodenraum, Speisekammer
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2011
Gesetzesnummer
20001711
Dokumentnummer
NOR40026618