Bundesrecht konsolidiert

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Vergütungsgesetz § 7

Kurztitel

Vergütungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 53/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.04.1955

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Für die Inanspruchnahme der gesamten Einrichtung (Hausrat und sonstige Gegenstände) in Wohnhäusern, Wohnungen und einzelnen Wohnungsbestandteilen ist – unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, – als Vergütung für jeden vollständig eingerichteten Raum monatlich ein Bauschbetrag in nachstehender Höhe zu leisten:

Ausstattungsstufe

Wohnräume

Küche

Vor- u. Nebenräume

 

über 15 m2

bis 15m2

 

 

römisch eins. ...............

S 60.-

S 45.-

S 30.-

S 15.-

römisch zwei. ...............

S 50.-

S 35.-

S 20.-

S 10.-

römisch drei. ...............

S 30.-

S 20.-

S 15.-

S 5.-

Die Einrichtung von nicht für Wohnzwecke ausgebauten Dachboden- und Kellerräumen, ferner von Speise- und Bügelkammern, Waschküchen und Klosetträumen bleibt unberücksichtigt.

  1. Absatz 2,In die Stufe römisch eins sind sehr gut eingerichtete Räume, in die Stufe römisch zwei Räume mit durchschnittlicher Einrichtung und in die Stufe römisch drei Räume mit einfacher Einrichtung einzureihen.
  2. Absatz 3,Bei der Beurteilung, ob die Einrichtung eines Raumes vollständig ist, sind die in anderen Räumen des Hauses, einschließlich der Dachboden- und Kellerräume, abgestellten zweckentsprechend verwendbaren Einrichtungsgegenstände zu berücksichtigen. Über die üblicherweise zur vollständigen Einrichtung eines Raumes gehörenden Gegenstände können Richtlinien kundgemacht werden.
  3. Absatz 4,Bei nicht vollständiger Einrichtung eines Raumes ist ein angemessener Teil des Bauschbetrages zu leisten.

Schlagworte

Ausstattungsstufe, Vorraum, Dachbodenraum, Speisekammer

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2011

Gesetzesnummer

20001711

Dokumentnummer

NOR40026618

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/53/P7/NOR40026618

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