Absatz eins,Für die Inanspruchnahme der gesamten Einrichtung (Hausrat und sonstige Gegenstände) in Wohnhäusern, Wohnungen und einzelnen Wohnungsbestandteilen ist – unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, – als Vergütung für jeden vollständig eingerichteten Raum monatlich ein Bauschbetrag in nachstehender Höhe zu leisten: