Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vergütungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.04.1955
Außerkrafttretensdatum
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 17.Paragraph 17,
Ansprüche auf Vergütung gemäß § 14 Abs. 1 sind bei der Finanzlandesdirektion zur Anerkennung anzumelden, in deren Amtsbereich sich die in Anspruch genommenen Sachen befinden. In der Anmeldung ist der für die Bemessung des Vergütungsanspruchs maßgebende Sachverhalt wahrheitsgemäß anzugeben. Ansprüche auf Vergütung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, sind bei der Finanzlandesdirektion zur Anerkennung anzumelden, in deren Amtsbereich sich die in Anspruch genommenen Sachen befinden. In der Anmeldung ist der für die Bemessung des Vergütungsanspruchs maßgebende Sachverhalt wahrheitsgemäß anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2011
Gesetzesnummer
20001711
Dokumentnummer
NOR40026627